| Antragsteller*in: | Landesvorstand GJ Berlin (dort beschlossen am: 04.02.2025) |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Angelegt: | 30.08.2025, 14:23 |
S1 zu Satzung, Statute und Ordnungen
Von Zeile 682 bis 687:
(1) Das vielfaltspolitische Team besteht aus vier Personen. Diew Plätze werden
nach der Wahl des Landesvorstands durch die Landesmitgliederversammlung
gewählt. Mindestens eine Person im vielfaltspolitischen Team muss Mitglied des
Landesvorstands seinDas vielfaltspolitische Team besteht aus vier Personen. Ein Mitglied wird durch den Landesvorstand aus seiner Mitte gewählt. Diese Person vertritt die Grüne Jugend Berlin als Diversity-Beauftragte*r bei Bündnis 90/Die Grünen Berlin. Drei weitere Mitglieder werden durch die Landesmitgliederversammlung gewählt.
Beauftragte*r bei Bündnis 90/Die Grünen Berlin.
SATZUNG der GRÜNEN JUGEND Berlin
Präambel
In der GRÜNEN JUGEND Berlin (GJB) haben sich junge Menschen zusammenge-
schlossen, um sich gemeinsam durch Informations- und Bildungsarbeit, durch po-
litische Schulungen und direkte Aktionen für die Schaffung eines politischen Fo-
rums für junge Menschen in unserer Gesellschaft einzusetzen. Die von uns erar-
beiteten politischen Ziele sollen in den Prozess der politischen Diskussion
einge-
führt werden.
Wir arbeiten auf eine in allen Bereichen friedliche, radikaldemokratische,
ökologi-
sche, feministische und soziale Gesellschaft hin. Wir streben die Überwindung
von
Nationalismus, Rassismus und Faschismus an. Wir wollen eine Welt, in der alle
Menschen tolerant, frei und gleichberechtigt leben und ihre Kreativität und
Bega-
bung entfalten können.
Die GRÜNE JUGEND Berlin wird mit gewaltfreien und demokratischen Mitteln in
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen für ein gerechtes Miteinander auf
dieser Erde eintreten.
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Organisation
(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Berlin. Die Kurzbezeich-
nung lautet GJB.
(2) Der Tätigkeitsbereich der GRÜNEN JUGEND Berlin erstreckt sich auf die Stadt
Berlin. Sie ist der Berliner Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bundesverband.
Ihr Sitz ist am Ort der Landesgeschäftsstelle.
(3) Die GRÜNE JUGEND Berlin ist die selbstständige, politische Jugendorganisa-
tion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Berlin.
§ 2 Gliederung und Aufbau
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin gliedert sich in Kreisverbände. Kreisverbände um-
fassen in der Regel das Gebiet eines Bezirks. Sie müssen in jedem Fall
vollständig
im Gebiet eines einzigen Bundeslandes liegen. Für Gebiete, in denen kein eigener
Kreisverband besteht, legt die GRÜNE JUGEND Berlin durch Beschluss der Lan-
desmitgliederversammlung einen Kreisverband fest, in dem die Mitgliedschaft
gemäß § 3 Absatz 2 besteht. Die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung des
zuständigen Landesverbandes kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuord-
nungen beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten. Jeder Kreisver-
band der GRÜNEN JUGEND Berlin ist einem Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch selbstständig. Kreisverbände der GRÜNEN
JUGEND Berlin können die GRÜNEN JUGEND in mehreren Kreisverbänden von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten, wenn dementsprechenden Kreisverband
von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN kein Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Berlin
zugeordnet ist. Die Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Berlinkann mit
absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und ent-
scheidet über Gebietsstreitigkeiten.
(2) Die Kreisverbände haben Programm-, Finanz, Satzungs- und Personalautono-
mie.
(3) Kreisverbände geben sich eine eigene Satzung. Diese darf der Landes-und der
Bundessatzung nicht widersprechen. Darüber hinaus gilt für Punkte, die die Sat-
zung auf Kreisebene nicht regelt, die Landes- bzw. Bundessatzung. Das Pro-
gramm darf den Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND nicht widersprechen.
(4) Über die Anerkennung von Kreisverbänden entscheidet die Landesmitglieder-
versammlung mit absoluter Mehrheit. Der Landesvorstand kann Kreisverbände
bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen.
(5) Zur Gründungsversammlung eines neuen Kreisverbands wird vom Landesvor-
stand eingeladen. Die Anerkennung erfolgt gemeinsam mit Mitgliedern des jewei-
ligen Gebiets.
(6) Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Berlin können von der Landesmitglie-
derversammlung mit satzungsändernder Mehrheit ausgeschlossen werden. Im
Zuge der Auflösung ist darüber zu entscheiden, welchen anderen Kreisverbänden
die Mitglieder des aufgelösten Kreisverbands zugeordnet werden. Gegen die
Auflösung ist Einspruch vor dem Schiedsgericht des die Auflösung beschließen-
den Landesverbands möglich, eine Berufung bis zum Bundesgeschiedsgericht ist
möglich. Zuständig für die Auflösung ist der Landesverband der GRÜNEN JU-
GEND Berlin.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin kann jede natürliche Person sein, die das
28. Lebensjahr nicht beendet hat und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND
Berlin bekennt. Näheres wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Kreisverband des Wohnorts oder
des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen
Kreisverband über. Sollte der Lebensmittelpunkt des Mitglieds in einer anderen
Region als der Wohnort liegen, kann das Mitglied für einen Wechsel in einen
ande-
ren Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Berlin der Landesgeschäftsstelle dies
mit einer formlosen E-Mail von der hinterlegten E-Mail-Adresse mitteilen.
Mitglie-
der sind nicht verpflichtet, im zugehörigen Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Berlin Mitglied zu sein.
(3) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Nä-
heres regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes. Über die Beitragshöhe
entscheidet die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.
(4) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation
ist
zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrie-
rende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe Jugendorganisa-
tionen handelt. Die Mitgliedschaft in der GRÜNE JUGEND und in einer faschisti-
schen Organisation schließen einander aus. Dasselbe gilt für die Mitgliedschaft
in
der GRÜNEN JUGEND Berlin und einer Studierendenverbindung, Burschen-
schaft, Corps, Landsmannschaft, Damencorps, Damenverbindung, Sängerschaft,
Akademische Musikverbindung, Akademische Turnverbindung, Akademische
Fliegerschaft und dem Verein deutscher Studenten.
(5) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin sind zugleich Mitglied der GRÜNEN JU-
GEND Bundesverband und einem Kreisverband.
(6) Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder
beim Landesverband möglich. Der Landesvorstand hat das Recht die Aufnahme
abzulehnen, dies muss er schriftlich begründen. Gegen die Zurückweisung eines
Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei der Landesmitgliederversamm-
lung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen die Ent-
scheidung der Landesmitgliederversammlung kann beim Schiedsgericht Ein-
spruch eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in Fragen der Mitglied-
schaft letzte Berufungsinstanz. Sollte ein Schiedsgericht die Aufnahmeableh-
nung aufheben, beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend zum Zeitpunkt der An-
tragsstellung.
(7) Die Mitgliedschaft endet am 28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband in Textform zu erklären. Nä-
heres regelt die Bundessatzung.
(8) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze
der
GRÜNEN JUGEND Berlin verstößt und dem Verband damit schweren Schaden zu-
fügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin vor dem Landesschiedsge-
richt den Ausschluss beantragen, eine Berufung bis zum Bundesschiedsgericht
ist möglich.
(9) Tritt ein Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin aus, welches ebenfalls
Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin ist, tritt es damit automatisch aus der GRÜ-
NEN JUGEND Berlin aus. Dem automatischen Austritt aus der GRÜNEN JUGEND
Berlin kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gegenüber dem Landesverband mit
einer Vergabe eines gültigen Lastschriftmandates oder der Beantragung einer
Befreiung vom Mitgliedsbeitrag widersprochen werden. Die Frist für den Wider-
spruch beginnt mit der schriftlichen Ankündigung via Mail durch den Landesvor-
stand oder Mitarbeiter*innen der GRÜNEN JUGEND Berlin. Nach dieser Frist be-
steht weiterhin die Möglichkeit erneut die Mitgliedschaft der GRÜNEN JUGEND
Berlin zu beantragen.
§ 4 Organe der GJB
Die GJB hat folgende Organe:
1. Landesmitgliederversammlungen (LMV)
2. Aktiventreffen (AT)
3. Landesvorstand4. Fachforen (FaFos)
5. Kreisverbände
6. Landesschiedsgericht
7. die Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen Vollversammlung.
8. selbstorganisierte Gruppen im Sinne von §2 des Vielfaltstatuts
§ 5 Landesmitgliederversammlung
(1) Die LMV ist oberstes Beschlussgremium der GJB.
(2) Sie tagt in der Regel zweimal jährlich, bei Bedarf öfter.
(3) Die LMV kann durch den Landesvorstand, ein Drittel aller bestehenden Kreis-
verbände oder aber durch zehn Prozent der Mitglieder (gemessen am letzten Tag
des Vormonats) beantragt werden.
(4) Der Landesvorstand beruft die LMV ein und lädt mindestens drei Wochen vor-
her schriftlich per E- Mail mit Tagesordnungsvorschlag alle Mitglieder ein. Der
Ter-
min der LMV muss mindestens eine Woche vor der Satzungsänderungsfrist mit-
gliederöffentlich bekannt gegeben werden. Bei besonderer Dringlichkeit kann die
Frist durch Beschluss des Landesvorstands verkürzt werden. Der Dringlichkeit
muss vor Einstieg in die Tagesordnung mit satzungsändernder Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung stattgegeben werden.
(5) Die LMV wird innerhalb von zwei Monaten nach Rücktritt von insgesamt mehr
als zwei Vorstandsmitgliedern oder mehr als einem Mitglied des geschäftsführen-
den Vorstands zur Nachwahl der freigewordenen Landesvorstandsämter einbe-
rufen.
(6) Beschlussfähig ist die LMV bei satzungsgemäßer Einladung.
(7) Zu den Aufgaben der LMV gehören:
1. Bestimmung der Ziele und Grundsätze für die politische und organisatori-
sche Arbeit des Landesverbandes,
2. Beschluss des Arbeitsprogrammes,
3. Beschlussfassung
a) über die politische und finanzielle Entlastung des Landesvorstands,
b) Von Anträgen
c) Von Satzung, Geschäftsordnung und Statuten
d) Des Haushalts
4. Wahl
1. des Landesvorstandes
2. der Rechnungsprüfer*innen
3. des Landesschiedsgerichtes4. der Delegierten zum Bundesfinanzausschuss
5. der Delegierten zum Länderrat und Wahl der Delegierten zur Mitte-
Ost-AG
6. der Ostbeauftragten
7. des FINT* & genderpolitisches Team
8. des Vielfaltspolitisches Team
5. Votenvergabe für die Wahl der Delegierten in die Gremien der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durch die Abteilung Grüne Jugend Berlin.
6. Anerkennung, Aberkennung, Spaltung, Zusammenlegung und Bestätigung
von Kreisverbände, Fachforen und selbstorganisierten Gruppen.
(8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(9) Antragsberechtigt sind:
1. alle Mitglieder
2. der Landesvorstand
3. die Kreisverbände
4. die Vollversammlung der Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Per-
sonen
5. die Fachforen
6. das Schiedsgericht
7. die Rechnungsprüfung
8. die Antrags- und Versammlungskommission im Rahmen ihrer Aufgaben
(10) Ein Protokoll der Landesmitgliederversammlung muss den Mitgliedern spä-
testens einen Monat nach der Versammlung zur Verfügung gestellt werden.
(11) Bei jeder Landesmitgliederversammlung ist eine verpflichtende Dokumenta-
tion der Redebeiträge im Hinblick auf das Gender der Redner*in zu führen, um
sys-
tematische Diskriminierung auf Grund von Gender frühzeitig zu erkennen und die-
ser entgegenzuwirken. Zusätzlich wird empfohlen dies auch bei Aktiventreffen
auf Landesebene zu tun. Das GenderWatch-Team ist kein festes Team und für alle
Mitglieder offen. Es wird zu Beginn der Veranstaltung durch offene Wahl bestä-
tigt. Näheres regelt die Allgemeine Geschäftsordnung.
§ 6 Aktiventreffen
(1) Auf Antrag von mindestens zwei Kreisverbände, 5% der Mitglieder oder auf Be-
schluss des Landesvorstands lädt dieser mit einer Frist von mindestens zwei Wo-
chen zu einem Aktiventreffen (AT) ein. In dringenden Fällen besteht eine Einla-
dungsfrist von einer Woche. Die Dringlichkeit muss als erster Tagesordnungs-
punkt auf dem Aktiventreffen beschlossen werden.(2) Aufgaben des ATs:
1. Politische Bildung und Meinungsbildung des Verbandes und dessen Mitglieder
2. Inhaltliche Beschlussfassung, die den Beschlüssen einer LMV nicht widerspre-
chen darf und diese nicht aufheben darf
3. Vernetzung und Koordination der Arbeit der Gremien der GJB
4. Inhaltliche und organisatorische Kontrolle des Landesvorstands
5. Vorläufige Anerkennung von Fachforen.
(3) Anträge für das Aktiventreffen müssen spätestens 7 Tage vor dem Aktiven-
treffen eingereicht werden. Änderungsanträge an diese können bis 3 Tage vor
dem Aktiventreffen gestellt werden. Die Anträge müssen veröffentlicht werden
und allen Mitgliedern zugänglich sein.
§ 7 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und
des Aktiventreffens. Er vertritt den Landesverband nach außen und zur Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Der Landesvorstand arbeitet auf Grundlage des jährlich durch die Mitglieder-
versammlung zu beschließenden Arbeitsprogramms, in dem die Schwerpunkte
der Arbeit der Organe der GRÜNEN JUGEND Berlin und die inhaltlichen Schwer-
punkte der politischen Bildungsarbeit im nächsten Jahr festgelegt werden. Dafür
bringt der amtierende Landesvorstand einen Entwurf zur zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung des jeweiligen Jahres ein.
(3) Der Landesvorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und
vier Beisitzer*innen. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei Spre-
cher*innen, einer*einem Schatzmeister*in und einer*einem politischen Ge-
schäftsführer*in. Die Sprecher*innenposten, der geschäftsführende Vorstand,
die Beisitzer*innen, sowie der gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen.
(4) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine politische
und organisatorische Aufgabenverteilung festgelegt wird. Die Aufgabenvertei-
lung muss bekannt gemacht werden. Der Landesvorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Landesvorstand wird von der zweiten ordentlichen Landesmitgliederver-
sammlung eines Jahres für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit
endet für alle Mitglieder – auch für Nachgewählte – mit der zweiten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr oder durch Abwahl. Der
Landesvorstand ist der Landesmitgliederversammlung gegenüber rechen-
schaftspflichtig.(5) Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in
dasselbe Amt nur ein-
mal möglich. Nachwahlen werden bei der Wiederwahlregelung nicht berücksich-
tigt. Die Mitgliedschaft einer Person im Landesvorstand darf vier Jahre nicht
über-
schreiten.
(6) Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer
- Mitglied im Vorstand der GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist,
- Mitglied im Landesvorstand oder im Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist,
- Mandatsträger*in im Abgeordnetenhaus, im Bundestag oder Europaparla-
ment ist oder
- in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNEN
JUGEND Berlin steht.
(7) Die Abwahl einzelner Mitglieder oder des gesamten Landesvorstandes ist
durch Antrag möglich. Es gelten die Antragsfristen und Mehrheitserfordernisse
von Satzungsänderungsanträgen (§ 16 Absatz 1). Der Antrag zur Abwahl kann nur
auf der Landesmitgliederversammlung behandelt werden. Eine außerordentliche
Landesmitgliederversammlung zur Behandlung des Antrags kann nach den Vor-
gaben des § 5 Absatz 3 beantragt werden.
(8) Der Landesvorstand richtet für organisatorische Arbeiten eine Landesge-
schäftsstelle ein. Hierfür stellt der Landesvorstand eine*n Landesgeschäftsfüh-
rer*in und eventuell weitere Angestellte ein.
(9) Der Landesvorstand tagt öffentlich, sofern nicht von diesem für einzelne Ta-
gesordnungspunkte anders beschlossen. Sitzungstermine und Tagesordnung
werden den GJB – Mitgliedern zugänglich gemacht und die Protokolle 1 Woche
nach der LaVoSi digital zugänglich gemacht.
§ 8 Fachforen (FaFos)
(1) FaFos sind landesweite Arbeitsgruppen der GJB, die sich zu spezifischen The-
men treffen.
(2) Die FaFos stehen Mitgliedern und Nichtmitgliedern der GJB offen. Informatio-
nen über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3) Sie können Koordinationsteams bilden, die von den Mitgliedern des FaFos ge-
wählt werden. Zur Wahl dieser Personen muss spätestens zehn Tage im Voraus
eingeladen werden. Die Amtszeit beträgt maximal ein Jahr. Die Wiederwahl ist
ein-
malig möglich.
(4) Die FaFos sollen auf aktuelle Ereignisse reagieren und inhaltliche Arbeit
für Ak-
tiventreffen und die LMV aufbieten können.
(5) Die FaFos müssen jedes Jahr ihre Anerkennung bei einer ordentlichen LMV be-
antragen. FaFos werden mit 2/3-Mehrheit von der LMV anerkannt. Die anerkann-
ten FaFos sind mit dem Datum ihrer (letzten) Anerkennung auf der Webseite zu
veröffentlichen. Die Aberkennung von Fachforen erfolgt auf einer LMV mit einer
2/3-Mehrheit.§ 9 Bildungsteam
(1) Aufgaben des Bildungsteams:
1. Unterstützung des Landesvorstands bei der strategischen und methodi-
schen Weiterbildung der GRÜNEN JUGEND Berlin.
2. Sicherstellen von differenzierten Bildungsangeboten, welche für unter-
schiedliche Wissensstände geeignet sind. Bildungsangebote sollen inklu-
siv gestaltet werden.
3. 5. Methodische Unterstützung der Kreisverbände in ihrer Bildungsarbeit.
4. Sicherstellen eines nachhaltigen Wissenstransfers.
Koordination und bei Bedarf Durchführung der Bildungsangebote bei grö-
ßeren Veranstaltungen.
6. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung zieht das Bildungsteam inhaltliche Ex-
pert*innen oder Fachforen hinzu.
(2) Gemeinsam mit dem Landesvorstand koordiniert das Bildungsteam die Bil-
dungsarbeit des Landesverbands. Ziel ist es, die Basis zu stärken und eine
zielge-
richtete strategische Bildungsarbeit zu etablieren.
(3) Das Bildungsteam besteht aus sechs Personen. Zwei Landesvorstandsmitglie-
der werden durch den Landesvorstand entsannt und vier Basismitglieder durch
die Landesmitgliederversammlung gewählt. Das Team wird auf der Landesmit-
gliederversammlung für ein Jahr gewählt. Sollten in der laufenden Amtszeit Men-
schen zurücktreten, kann der Landesvorstand in Kooperation mit dem verbleiben-
den Bildungsteam über eine Ausschreibung das Team nachbesetzen.
§ 10 Kreisverbände
(1) Aufgaben der Kreisverbände:
1. Politische Bildung und Meinungsbildung der Kreisverbände und deren Mit-
gliedern.
2. Beschließen von inhaltlichen Positionen auf Bezirksebene.
3. Organisation von Aktionen auf Bezirksebene.
(2) Die Kreisverbände stehen Mitgliedern der GJB und Gästen offen. Informatio-
nen über die Termine müssen allgemein zugänglich sein.
(3) Die Kreisverbände müssen alle zwei Jahre ihre Anerkennung bei einer
ordentli-
chen LMV beantragen. Kreisverbände werden mit einer absoluten von der LMV
anerkannt. Eine vorläufige Anerkennung auf einem Aktiventreffen ist möglich. Die
anerkannten Kreisverbände sind mit dem Datum ihrer (letzten) Anerkennung auf
der Webseite zu veröffentlichen. Die Auflösung von Kreisverbänden erfolgt auf
einer LMV mit satzungsändernder-Mehrheit.
(4) Kreisverbände sind verpflichtet, dem Landesvorstand jede Änderung der Zu-
sammensetzung ihres Vorstandes und jede Änderung ihrer Satzung mitzuteilen.Sie
sind, sofern sie eine Kasse führen, über ihre Finanzen rechenschaftspflichtig
und müssen diesen Rechenschaftsbericht dem Landesvorstand der GRÜNEN
JUGEND Berlin und dem zugeordneten Kreisverband von BÜNDNIS90/DIE GRÜ-
NEN mitteilen.
(5) Kreisverbände können in ihren Satzungen ergänzende Bestimmungen für Un-
tergliederungen treffen.
§ 11 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern,
die
von der LMV für die Dauer von einem Jahr gewählt werden.
(2) Die Mitglieder des Landesschiedsgericht sind unabhängig und ausschließlich
an die Satzung gebunden.
(3) Mitglieder des Landesschiedsgerichtes dürfen nicht
- gleichzeitig das Amt der*des Rechnungsprüfer*in innehaben
- oder Mitglied des Landesvorstandes sein.
(4) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für:
1. Streitigkeiten von Mitgliedern mit Organen des Landesverbandes,
2. Streitigkeiten von Landesverbandsorganen unter sich,
3. Die Auslegung von Satzung und Geschäftsordnung,
4. Die Anfechtung oder Nichtigkeitserklärung von Wahlen,
5. Das Behandeln von Anträgen für Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder.
(5) Antragsberechtigt sind:
1. Die Landesmitgliederversammlung (LMV)
2. Der Landesvorstand (LaVo)
3. 1/10 der stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Versammlung, sofern
eine Wahl oder Entscheidung dieser Versammlung angefochten wird
4. chen:
Jedes Mitglied der GJB, sofern es in der Sache unmittelbar betroffen ist.
(6) Das Landesschiedsgericht kann folgende Ordnungsmaßnahmen ausspre-
1. Verwarnung
2. 3. Enthebung aus einem Amt bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr
Aberkennung des passiven Wahlrechts für Ämter bis zu einer Höchstdauer
von zwei Jahren
4. Ruhen der Mitgliedschaft bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren
5. Ausschluss aus dem Landesverband.§ 12 Rechnungsprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer
von einem Jahr, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sowie die Angemes-
senheit der Ausgaben und das Übereinstimmen der Ausgaben mit den Beschlüs-
sen prüfen.
(2) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Landesvorstandes sein. Sie
dürfen sich nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis
zur GRÜNEN JUGEND Berlin befinden.
(3) Die Rechnungsprüfer*innen berichten der Mitgliederversammlung schriftlich
und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
Mit der Entlastung übernehmen die Mitglieder die Verantwortung für das Finanz-
wesen der abgelaufenen Rechnungsperiode.
§13 Antrags- und Versammlungskommission
(1) Die Antrags- und Versammlungskommission besteht aus vier
gleichberechtigten Mitgliedern, die von der ersten ordentlichen
Landesmitgliederversammlung eines Jahres für die Dauer von einem Jahr
gewählt werden.
(2) Die Antrags- und Versammlungskommission ist unabhängig und
ausschließlich an die Satzung gebunden.
(3) Mitglieder der Antrags- und Versammlungskommission dürfen nicht Mitglied
des Landesvorstandes sein.
(4) Die Antrags- und Versammlungskommission organisiert die Antragsdebatte
der Landesmitgliederversammlung und unterstützt den Landesvorstand in der
Durchführung der Aufgaben nach §5 Absatz 7 dieser Satzung. Nähere
Bestimmungen sind der Geschäftsordnung § 10, Absatz (10) zu entnehmen.
§ 14 Delegierte zum Länderrat
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin entsendet entsprechend dem Verteilungsschlüs-
sel des Bundesverbandes Delegierte und Ersatzdelegierte zum Länderrat. Ein*e
Delegierte*r wird vom Landesvorstand für die nächste Länderratssitzung, alle
wei-
teren Delegierten von der Landesmitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
(2) Höchstens die Hälfte der Delegierten darf dem Bundesvorstand der GRÜNEN
JUGEND oder dem Landesvorstand der GRÜNEN JUGEND Berlin angehören.
(3) Für Ersatzdelegierte gilt Absatz 2 entsprechend.
§15Ostbeauftragte
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin wählt 2 Ostbeauftragte. Sie arbeiten an der Orga-
nisation vom Mitte-Ost-Kongress mit, achten auf eine angemessene Repräsenta-
tion von Ost-Interessen und vernetzen sich mit den Ost- Landesverbänden.(2)
Eine*r der Beauftragten ist aus der Mitte des Landesvorstands zu bestimmen,
muss aber durch die Landesmitgliederversammlung bestätigt werden. In begrün-
deten Fällen kann der Platz durch eine weitere Basisperson besetzt werden.
[§ 16 Mitte-Ost-AG]
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin unterstützt die Mitte-Ost-AG, orientiert sich an ih-
ren Empfehlungen und tritt für die Interessen der teilnehmenden Landesver-
bände auf Bundesebene ein.
(2) Die GRÜNE JUGEND Berlin entsendet zwei Delegierte in die Mitte-Ost-AG.
1. Die Delegierten der Mitte-Ost AG werden auf der Landesmitgliederver-
sammlung gewählt.
2. Die Delegierten müssen Mitglied der GRÜNEN JUGEND Berlin sein, eine der
delegierten Personen muss dem Landesvorstand angehören.
3. Per Beschluss des Landesvorstands können auch zwei Personen delegiert
werden, die nicht dem Landesvorstand angehören.
4. Bei der Wahl der Delegierten findet die Quotierung gemäß FINTA*-Statut
Anwendung.
§ 17 Versammlungen
(1) Versammlungen sind möglichst barrierefrei durchzuführen.
(2) Versammlungen können grundsätzlich online stattfinden. Dies gilt nicht für
Versammlungen auf denen Personenwahlen stattfinden.
Findet im Rahmen einer Versammlung eine inhaltliche Beschlussfassung statt, so
darf diese nur online stattfinden, wenn bei Abstimmungen Datenschutzregelun-
gen eingehalten werden und die Abstimmungen transparent und offen durchge-
führt werden, sodass alle Teilnehmer*innen der Versammlung den Abstimmungs-
vorgang und das Abstimmungsergebnis nachvollziehen können, und kein Mitglied
gem. § 14 Abs. 2 S. 2 der Satzung eine geheime Abstimmung beantragt.
§ 18 Bildungsarbeit
(1) Der Verband ist verpflichtet, Bildungsarbeit im Sinne seiner Grundsätze zu
ge-
stalten und allen Interessierten anzubieten.
§ 19 Auflösung der GRÜNEN JUGEND Berlin
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
LMV mit 3/4- Mehrheit beschlossen werden.
(2) Die mit der Auflösung betraute LMV beschließt mit 2/3-Mehrheit über das
Restvermögen.§ 20 Nähere Bestimmungen
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin gibt sich auf Grundlage dieser Satzung:
1. Eine Wahlordnung, die das Wahlverfahren näher bestimmt.
2. eine Geschäftsordung, die den Ablauf und das Verfahren auf der Landes-
mitgliedersammlung und die Arbeitsweise der Gremien näher bestimmt.
§ 21 Beschluss und Änderung von Satzung und Geschäftsordnung
(1) Die Satzung der GRÜNE JUGEND Berlin kann nur mit einer 2/3-Mehrheit be-
schlossen, geändert oder aufgehoben werden. Satzungsänderungsanträge müs-
sen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein. Änderungsan-
träge zu diesen Anträgen haben eine Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederver-
sammlung.
(2) Die Finanzordnung der GRÜNEN JUGEND Berlin, das FINTA*-Statut und das
Vielfaltstatut der Grünen Jugend Berlin sind Teil dieser Satzung.
(3) Satzungsänderungen treten vier Wochen nach Beschluss der Landesmitglie-
derversammlung in Kraft.
§ 22 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde am 06.Oktober 2024 beschlossen. Zeitgleich tritt die bisher
gültige Satzung außer Kraft.Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Sta-
tut der GRÜNEN JUGEND Berlin
§ 1 Mindestquotierung
(1) Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien, gleichberechtigten Ämter und
Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND sind mindestens zur Hälfte Frauen, inter,
nicht-binäre, trans und agender Personen zu besetzen. Dies gilt auch für den ge-
schäftsführenden Landesvorstand. Sind Delegationen, beispielsweise für den
Länderrat oder Bundesfinanzausschuss, nicht mindestens zur Hälfte mit Frauen,
inter, nicht-binäre, trans und agender Personen besetzt, verringert sich die
Zahl ih-
rer Stimmen um die Zahl, um die die Mindestquotierung unterschritten wurde,
steht bei Delegationen nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser
grundsätzlich
bei mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer Frau, inter, nicht-binäre, trans
und
agender Person zu besetzen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ist diese Person
Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Person, so muss im Anschluss der
Platz mindestens ebenso lange mit einer Frau, inter, nicht-binäre, trans und
agen-
der Person besetzt werden. Ordentliche und Ersatzdelegiertenplätze sind insge-
samt quotiert zu besetzten. Für Delegiertenwahlen, welche von der Abteilung
GRÜNE JUGEND von BÜNDNIS 90/ Die Grünen vorgenommen werden, gelten die
Quotierungsregelungen aus der Bundesund Landessatzung von BÜNDNIS 90/
Die Grünen.
(2) Über die Öffnung von offenen Plätzen entscheidet das FINTA*-Forum (§ 2).
§ 2 Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Forum
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten
Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen unter den Mitgliedern,
be-
schließen, ob sie ein Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Forum
(FINTA*-
Forum) abhalten wollen. Der Antrag wird mit einer Pro- und einer Contra-Rede be-
handelt, eine Öffnung der Debatte ist möglich. Die anwesenden Personen bera-
ten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und
tei-
len nach Ende des FINTA* -Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Die
Organisator*innen sind für ein Parallelprogramm für alle, die nicht am FINTA*
Fo-
rum teilnehmen, verantwortlich. Das FINTA* -Forum gilt als Teil des jeweiligen
Gre-
miums. Auf dem FINTA* -Forum können die anwesenden Frauen, inter, nicht-bi-
näre, trans und agender Personen:
a) über die Öffnung von offenen Plätzen für alle Mitglieder entscheiden, so-
weit vorher zu besetzende FIT-Plätze nicht besetzt werden konnten,
b) ein Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Votum (FINTA* -Votum)
beschließen,
c) ein Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Veto (FINTA* -Veto) aus-
sprechen.(2) Öffnung von offenen Plätzen:
a. Sollte keine Frau, Inter, Nicht-binäre oder trans Person auf einen Frauen,
inter,
nicht-binäre, trans und agender Personenplatz (FINTA* -Platz) kandidieren oder
gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diese
Plätze zu öffnen.
b. Auch offene Plätze müssten für den Fall, dass keine Frauen, inter, nicht-
binäre,
trans und agender Person auf einem FINTA* -Platz kandidiert oder gewählt wurde,
aufgrund der Regel, dass alle Gremien mindestens zur Hälfte mit Frauen, inter,
nicht-binäre, trans und agender Personen besetzt werden müssen (vgl. §1), unbe-
setzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FINTA* - Forum aufgehoben wer-
den.
c. Das FINTA* -Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für
alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, blei-
ben auch diese Plätze unbesetzt.
(3) Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Votum (FINTA* -Votum) /
Frauen,
Inter und Trans*Veto (FINTA* Veto):
Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von Frauen,
inter, nicht-binäre, trans und agender Personen berühren, oder von denen diese
besonders betroffen sind, haben die Frauen, Inter und Trans * die Möglichkeit,
vor
der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den
Frauen, Inter und Trans*Personen durchzuführen. Es kann ein FINTA* -Votum, ein
FINTA* -Veto oder ein FINTA*-Votum verbunden mit einem FINTA* -Veto be-
schlossen werden. Ein FINTA* -Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Die
Entscheidung über diese Anträge wird mit absoluter Mehrheit getroffen. Sollten
die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des FINTA* Forums und
der Gesamtversammlung voneinander abweichen, hat das FINTA* – Veto auf-
schiebende Wirkung, soweit es vorher beschlossen wurde. Der Antrag kann erst
bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes FINTA*
– Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.
§ 3 Redelisten
Die Redeleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches
das Recht Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen auf die Hälfte
der Redezeit gewährleistet, gegebenenfalls auch die Führung getrennter Redelis-
ten.
§ 4 Einstellungspraxis
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin fördert auch als Arbeitgeberin die Gleichstellung.
In
Bereichen, in denen Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen
unter-
repräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation solange bevorzugt
einge-
stellt, bis die Parität erreicht ist.(2) Wird auf einer Qualifikationsebene nur
eine Stelle vergeben, so kann diese von
§ 4 Einstellungspraxis, Absatz (1) ausgenommen werden.
§ 5 Politische Weiterbildung
Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNEN JUGEND Berlin einen hohen
Stellenwert. Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass Frauen, in-
ter, nicht-binäre, trans und agender Personen mindestens die Hälfte der Teilneh-
mer*innen ausmachen. Falls ein Auswahlverfahren notwendig ist, werden Frauen,
inter, nicht-binäre, trans und agender Personen bei gleicher Qualifikation
bevor-
zugt. Zudem ist bei der Organisation und Planung von Veranstaltungen der GRÜ-
NEN JUGEND Berlin, z.B. bei Aktiventreffen, Seminaren oder Podiumsdiskussio-
nen, darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte der eingeladenen Referent*in-
nen Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen sind.
§ 6 Frauen, inter-, trans- und genderpolitisches Team
Nach der Wahl des Landesvorstandes werden in einem gesonderten Wahlgang
ein aus zwei Personen bestehendes Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender
und genderpolitisches Team gewählt, wobei eine Person Mitglied des Landesvor-
standes sein muss. Das Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender und
gender-
politische Team fungiert als Koordination aller frauen-, inter-, trans- und
gender-
politischen Belange. Es ist darüber hinaus angehalten, in regelmäßigen Abständen
Frauen-Inter-Trans*treffen einzuberufen. Diese dienen als Vernetzungsinstru-
ment der gezielten Frauen sowie Inter-und Trans*förderung. Das frauen-, inter-
,
trans- und genderpolitische Team ist für die Ausrichtung der Frauen-Inter-
Trans*vollversammlung verantwortlich, der es Rechenschaft schuldig ist. Ferner
ist es inhaltliche*r Ansprechpartner*in für Frauen, inter, nicht-binäre, trans
und
agender und genderpolitische Fragen innerhalb des Verbandes und repräsentiert
die GRÜNE JUGEND Berlin in Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender und
genderpolitischen Angelegenheiten nach außen. Außerdem ist es zuständig für
die frauen-*, inter-, nicht-binäre-, trans- und genderpolitische Vernetzung zu
Bünd-
nis 90/Die Grünen Berlin.
§ 7 Frauen-Inter-Trans*vollversammlung
(1) Die Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender Personen Vollversammlung
(FINTA*VV) tagt in der Regel einmal im Jahr.
(2) Die FINTA*VV kann darüber hinaus auf Verlangen des Landesvorstandes oder
5% der Mitglieder die sich als bzw. Inter- und Trans Person definieren
einberufen
werden.
(3) Die FINTA*VV ist in der Regel schriftlich von Frauen, inter, nicht-binäre,
trans
und agender Personen des Landesvorstandes unter Angabe der Tagesordnung
mit einer Frist von zwei Woche einzuladen.(4) Stimmberechtigt sind alle
anwesenden Mitglieder der GJB die sich als Frauen,
inter, nicht-binäre, trans oder agender Personen definieren. Alle anwesenden
Per-
sonen haben Rederecht.
(5) Beschlüsse der FINTA*VV sind den Beschlüssen der LMV untergeordnet.
(6) Aufgaben der FINTA*VV sind:
1. Kontrolle des frauen-, inter-
, nicht-binäre, trans- und genderpolitischen Teams
2. Initiierung frauen-, inter-, nicht-binäre, trans- und genderpolitischer
Maßnahmen
3. Kontrolle der Einhaltung frauen-, nicht binäre, inter-, trans- und
genderpoliti-
scher Grundsätze in allen Bereichen der GJB
4. die FINTA*VV entwickelt Vorschläge für Beschlussvorlagen der LMV.
§ 8 Schlussbestimmungen
Durch das Akronym FINTA* sind Frauen, inter, nicht-binäre, trans und agender
Per-
sonen jeden Geschlechts und Menschen, die sich als nicht-binär identifizieren,
be-
zeichnet. Die Selbstidentifikation ist dabei entscheidend. Die GRÜNE JUGEND ak-
zeptiert und respektiert jede Selbstidentifikation.
Wir verwenden die Schreibweise Frauen* um darauf hinzuweisen, dass die Kate-
gorie „Frau“ sozial konstruiert ist.
Vielfaltsstatut der GRÜNEN JUGEND Berlin
Unsere Gesellschaft ist geprägt von Ausschlüssen und Hierarchien. An einigen
Stellen sind wir theoretisch gleich an Rechten und Möglichkeiten. In der Praxis
aber trennen uns Strukturen und Ideologien der Ungleichheit. Sexismus, Rassis-
mus und andere Diskriminierungen betreffen uns dabei unterschiedlich stark. Po-
litisch kämpfen wir gegen Diskriminierung und Ungerechtigkeit, für radikale De-
mokratie und Gleichstellung. Aber Strukturen und Ideologien der Ungleichheit
prägen auch uns und unseren Verband, deshalb müssen wir ihnen auch in unserem
Verband begegnen. Unser Anspruch ist es daher, unsere Strukturen und uns
selbst kritisch zu hinterfragen und wo nötig zu verändern.
In diesem Statut sammeln wir grundlegende Instrumente, mit denen wir diese
Veränderungen nachhaltig angehen. Dieser Prozess ist die Verantwortung des
gesamten Verbandes, insbesondere derjenigen die nicht oder wenig benachtei-
ligt werden. Wir möchten die Grüne Jugend Berlin zu einem inklusiven Verband
entwickeln, in dem alle unabhängig von ihrem Hintergrund darin bestärkt werden,
Politik zu machen und den Verband sowie unsere Gesellschaft zu verändern. Dis-
kriminierungen aufgrund von tatsächlicher oder zugeschriebener Herkunft, Ab-
stammung, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung oder chro-
nischer Erkrankung, Alter, Aussehen, Gewicht, sozialem Status, Einkommen,
Staatsangehörigkeit oder Bildungsabschluss möchten wir abbauen und Be-
troffene unterstützen. Wir wollen darüber hinaus Betroffene unterstützen und ge-
zielt fördern durch Vernetzungangebote, Bildungsarbeit. ua. . Neben
strukturellenVeränderungen des Verbandes erfordert das vor allem die
Bereitschaft Nichtbe-
troffener sich mit vielfaltspolitischen Themen aktiv zu beschäftigen. Es ist
somit
besonders wichtig, dass nicht nur Menschen mit Diskriminierungserfahrung im
Bereich Vielfalt und Antidiskriminierungs aktiv sind, sondern auch, dass nicht
be-
troffene Mitglieder sich solidarisieren und sich bei der Verbandsöffnung für
unter-
schiedliche Menschen aktiv einbringen
Die Gesellschaft und unser Verband sind immer in einem Entwicklungsprozess.
Dieses Statut muss diesen Prozess widerspiegeln und angepasst werden, wenn
wir diese Ziele verfehlen.
§ 1 Antidiskriminierung
(1) Die Landesmitgliederversammlung wählt zwei Ansprechpersonen für Diskrimi-
nierungsfälle. Sie arbeiten vertraulich und sind Ansprechpersonen für Menschen,
die innerhalb der Grünen Jugend Berlin Diskriminierung erfahren. Die Ansprech-
personen sollen eine niedrigschwellige Anlaufstelle für Betroffene von Diskrimi-
nierung bieten. Wenn von der beschwerdeführenden Person gewünscht, verwei-
sen die Ansprechpersonen an oder kooperieren mit den Antidiskriminierungs-
strukturen von Bündnis 90/Die Grünen Berlin sowie externen Beratungsstellen.
(2) Jedes Mitglied des Landesvorstands der Grünen Jugend Berlin muss innerhal
der ersten 6 Monate zur Antidiskriminierung/ vielfaltspolitischen Themen weiter-
bilden. Dies gilt auch für nachgewählte Mitglieder. Das Angebot soll dem Verband
helfen, nicht nur sich zu bestimmten Themen zu sensibilisieren, sondern auch die
politischen Forderungen von marginalisierten Gruppen zu verstehen und zu ver-
treten. Die Weiterbildung soll für weitere Mitglieder auch offen sein.
§ 2 Selbstorganisierung
Ein Safer Space (deutsch: sicherer Raum) bietet einer Gruppe, die von der glei-
chen Diskriminierungsform betroffen ist, die Möglichkeit, sich unter Ausschluss
Nichtbetroffener auszutauschen, zu vernetzen und zu bestärken. Dabei ist nicht
garantiert, dass dieser Raum frei von Diskriminierung ist. Von einer größeren
Sen-
sibilität aufgrund ähnlicher Betroffenheit wird aber ausgegangen. Selbstorgani-
sierte Gruppen sollen solche sichereren Räume innerhalb des Verbandes schaf-
fen.
(1) Von einer bestimmten Diskriminierungsform Betroffene haben das Recht, sich
verbandsintern unter Ausschluss Nichtbetroffener zu organisieren. Der Verband
soll diese Organisationsform aktiv fördern. Alle Gliederungen und Organe des
Verbandes sind dazu angehalten, insbesondere Neumitglieder auf selbstorgani-
sierte Gruppen hinzuweisen und den Kontakt herzustellen.
(2) Die Grüne Jugend Berlin stellt die notwendigen Ressourcen, insbesondere
Räumlichkeiten, für selbstorganisierte Gruppen zur Verfügung.(3)
Selbstorganisierte Gruppen müssen jährlich ihre Anerkennung durch eine Lan-
desmitgliederversammlung beantragen, um als offizielles Organ agieren zu kön-
nen. Die Anerkennung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Eine Aberkennung ist nur
mit satzungsändernder Mehrheit möglich.
(4) Wird eine bereits existierende selbstorganisierte Gruppe inaktiv, muss das
vielfaltspolitische Team spätestens nach 6 Monaten ohne Treffen ein Vernet-
zungstreffen für die Betroffenen der jeweiligen Diskriminierungsform veranstal-
ten und dort zu den Möglichkeiten von Selbstorganisation im Verband informie-
ren.
§ 3 Vielfaltspolitisches Team
(1) Das vielfaltspolitische Team besteht aus vier Personen. Diew Plätze werden
nach der Wahl des Landesvorstands durch die Landesmitgliederversammlung
gewählt. Mindestens eine Person im vielfaltspolitischen Team muss Mitglied des
Landesvorstands seinDas vielfaltspolitische Team besteht aus vier Personen. Ein Mitglied wird durch den Landesvorstand aus seiner Mitte gewählt. Diese Person vertritt die Grüne Jugend Berlin als
Diversity-Beauftragte*r bei Bündnis 90/Die Grünen Berlin. Drei weitere Mitglieder werden durch die Landesmitgliederversammlung gewählt.
Beauftragte*r bei Bündnis 90/Die Grünen Berlin.
(2) Aufgabe des vielfaltspoltischen Teams ist es Prozesse anzustoßen, um diskri-
minierende Strukturen, wie in der Einleitung beschrieben, abzubauen und Be-
troffene zu unterstützen. Das vielfaltspolitische Team
a. plant Strategien und Maßnahmen, den Verband für marginalisierten Menschen
öffnen.
b. fördert und unterstützt die Gründung und Arbeit selbstorganisierter Gruppen
solange und soweit die Gruppen das wollen.
c. kümmert sich um gezielte Förderangebote für marginalisierte Menschen inner-
halb der GRÜNEN JUGEND Berlin.
(3) Die Zuständigkeit für geschlechterpolitische Fragen liegen beim Frauen,
inter,
nicht-binäre, trans und agender und genderpolitischen Team. Dieses soll mit dem
vielfaltspolitischen Team eng zusammenarbeiten. Das vielfaltspolitische Team
tagt mindestens zweimal jährlich gemeinsam mit dem Frauen, inter, nicht-binäre,
trans und agender und genderpolitischen Team.
(4) Das vielfaltspolitische Team berichtet der Landesmitgliederversammlung jähr-
lich von seiner Arbeit.
(5) Dem vielfaltspoltischen Team steht ein Budget zur satzungsgemäßen Erfül-
lung
seiner Aufgaben zur Verfügung
§ 4 Arbeitsprogramm
Die GRÜNE JUGEND Berlin beschließt jährlich ein Arbeitsprogramm Vielfalt und
Antidiskriminierung. Das Arbeitsprogramm bietet die Grundlage für die Ver-
bandsarbeit in diesen Bereichen und legt Ziele und Strategien fest. Das Arbeits-
programm wird vom Landesvorstand gemeinsam mit dem vielfaltspolitischen
Team erarbeitet und eingebracht. Diversitätsbezogene Arbeitsgruppen
undFachforen, selbstorganisierte Gruppen von Menschen mit Diskriminierungserfah-
rungen, die Kreisverbände, das FINTA*- und genderpolitische Team, sowie der Ar-
beitsbereich Vielfalt und Antidiskriminierung des Bundesverbandes werden da-
bei beratend in die Erarbeitung einbezogen.
§ 5 Forum für Menschen mit Antisemitismus- oder Rassismuserfah-
rung
(1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden und stimmberech-
tigten Mitglieder, die Antisemitismus- und/oder Rassismuserfahrungen machen,
beschließen, ob sie ein MARE-Forum abhalten wollen. Nicht von Rassismus oder
Antisemitismus betroffene sind von diesem Forum ausgeschlossen. Die anwe-
senden Personen beraten dann bis zu einer Stunde lang und teilen nach Ende des
MARE-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das MARE-Forum gilt
als Teil des jeweiligen Gremiums, eine Fortsetzung der Versammlung während
des Forums ist nicht möglich. Auf dem MARE-Forum können die anwesenden Mit-
glieder mit Antisemitismus- oder Rassismuserfahrung:
a. über die Öffnung von Plätzen für Mitglieder ohne Rassismus- und/oder
Antisemitismuserfahrung entscheiden, soweit vorher zu besetzende MARE-
Plätze
nicht besetzt werden konnten,
b. ein MARE-Votum beschließen,
c. ein MARE-Veto aussprechen.
(2) MARE-Votum/MARE-Veto:
Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von MARE-
Personen berühren, oder von denen diese besonders betroffen sind, kann ein
MARE-Forum ein Votum, ein Veto oder beides beschließen. Die Entscheidung
wird mit absoluter Mehrheit getroffen.
Ein Votum ist eine nicht bindende Empfehlung.
Ein Veto hat, bei anderslautendem Beschluss der Gesamtversammlung, aufschie-
bende Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung erneut ein-
gebracht werden. Ein zweites Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.
§ 6 Politische Weiterbildung
Die politische Weiterbildung hat bei der GRÜNE JUGEND Berlin einen hohen Stel-
lenwert. Um aktiv gegen die diskriminierenden Strukturen unserer Gesellschaft
ankämpfen zu können, ist es wichtig, dass unsere Mitglieder für diese Ungerech-
tigkeiten sensibilisiert werden. Bei der Organisation und Planung von Veranstal-
tungen der GRÜNEN JUGEND Berlin ist darauf zu achten, dass es sich bei der Aus-
wahl von Referent*innen um eine annähernd gesellschaftlich repräsentative Be-
setzung handelt. Gerade von Diskriminierung betroffene Personen müssen für Bil-
dungsarbeit angemessen honoriert werden.§ 7 Schlussbestimmungen
Durch die Abkürzung „MARE“ sind Menschen mit Antisemitismus und/oder Ras-
sismus Erfahrung bezeichnet. Die Selbstidentifikation ist dabei entscheidend.
„MARE“ wird als Selbstbezeichnung respektiert und ernstgenommen. Der Begriff
„MARE“ ist nicht als Fremdzuschreibung gedacht, d.h. wer MARE ist, wird nicht
von
Außenstehenden entschieden, sondern nur von Betroffenen für sich selbst.
1. Da Menschen strukturell Antisemitismus und/oder Rassismus erfahren,
möchten wir Menschen mit Antisemitismus und/oder Rassismus-Erfah-
rung (MARE) fördern.
2. 2) Unter Rassismus im Sinne dieses Statuts fällt insbesondere, aber nicht
ausschließlich, anti-Schwarzer, anti-muslimischer, antiasiatischer und anti-
slawischer Rassismus sowie Rassismus gegenüber Sinti*zze und Rom*nja.
§ 8 Rolle der Diversity Beauftragte*r bzw Vielfaltspolitischen Spre-
cher*in
Der/die Vielfaltspolitische Sprecher*in der Grünen Jugend Berlin soll Mitglied
im
Landesvorstand sein und wird jährlich nach der Wahl des Landesvorstands ge-
wählt. Die Aufgaben sind:
1. Die GRÜNEN JUGEND Berlin in dem Diversity Rat von Bündnis 90/Die Grü-
nen Berlin zu vertreten
2. Mindestens ein Weiterbildungsangebot für den Landesvorstand zu viel-
faltspolitischen Themen zu organisiere
3. Sich aktiv im Vielfaltspolitischem Team einbringen.
4. Die Ansprechpersonen für Diskriminierungsfälle begleiten und unterstüt-
zen.
FINANZORDNUNG der GRÜNEN JUGEND Berlin
Präambel
Diese Ordnung regelt aufgrund der Satzung der GRÜNEN JUGEND Berlin die Fi-
nanzen und die Haushaltsführung des Verbands.
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Die Finanzordnung regelt die finanziellen Zuständigkeiten, Rechte, Pflichten und
Verfahrensweisen der GRÜNEN JUGEND Berlin. Der Haushaltsplan bildet die
Grundlage für die Verwendung der Gelder der GRÜNEN JUGEND Berlin.
§ 2 Die*Der Schatzmeister*in(1) Die*Der Schatzmeister*in verwaltet die Finanzen
der GRÜNEN JUGEND Berlin.
Sie*Er ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Ordnung verantwortlich.
(2) Die*Der Politische Geschäftsführer*in ist stellvertretende*r
Schatzmeister*in
und verwaltet die Finanzen der GRÜNEN JUGEND Berlin bei längerer Abwesen-
heit der*des Schatzmeisters*in innerhalb eines mit der*dem Schatzmeister*in ab-
gestimmten Zeitraum. Entsprechende Absprachen sind schriftlich zu dokumen-
tieren. Innerhalb des Vertretungszeitraums sind alle Rechte und Pflichten
der*des
Schatzmeisters*in auf die*den Politische*n Geschäftsführer*in übertragen.
(3) Die*Der Schatzmeister*in, die organisatorische Geschäftsführung und die*der
Politische Geschäftsführer*in erhalten personalisierten Kontozugriff.
Haushaltsplan
§ 3 Grundsätze und Struktur
(1) Der Haushaltsplan besteht ausschließlich aus zwei deutlich voneinander abge-
grenzten Bereichen für Einnahmen und Ausgaben.
(2) Ein Titel bezeichnet die Einnahmen oder Ausgaben zu einem bestimmten
Zweck. Aus der Bezeichnung eines Titels soll der Zweck der eindeutig hervorge-
hen.
(3) Innerhalb eines Einnahmen-oder Ausgabenbereichs können sinnvolle Titel-
gruppen gebildet werden.
(4) Einnahmen und Ausgaben sind getrennt von einander in voller Höhe im Haus-
haltsplan zu veranschlagen.
(5) Für den gleichen Einzelzweck dürfen Mittel nicht an verschiedenen Stellendes
Haushaltsplans veranschlagt werden.
(6) Für die Zuführung oder die Auflösung von Rücklagen werden entsprechende
Titel
im Einnahmen-und im Ausgabenbereich vorgesehen.
(7) Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Vorjahr sind im Topf" Sonstige
Einnahmen" oder "Sonstige Ausgaben" zu verbuchen, da der Haushalt eine einfa-
che Gewinn-und Verlustrechnung für ein Kalenderjahr ist. Allgemein gilt, Forde-
rungen und Verbindlichkeiten aus dem Vorjahr so gering wie möglich zu halten und
eine sorgfältige Haushaltsführung anzustreben
(8) Der Haushaltsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(9) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(10) Zinseinnahmen werden als Einnahmen geführt. Überschuss aus dem Haushalt
wird als Rücklage gesondert ausgewiesen und nicht als Einnahme in den Haushalt-
eingebracht. Jeder Haushalt muss eine Verprobung vorweisen und somit die
Rücklagenermitteln. Rücklagen können nur durch den Topf "Abruf Rücklagen" als
Einnahme in den Haushalt eingeführt werden.(11) Die Grüne Jugend Berlin muss
Rücklagen für den Wahlkampf sowie für unvor-
hergesehene Ausgaben bereithalten. Hierzu wird an jedem Haushalt eine Verpro-
bung hinzugefügt. Die Verprobung ist wie folgt durchzuführen. Vom Kontostand
zum 31.12. zum Ende des Kalenderjahres ist der Kontostand zum 01.01 des selbi-
gen Kalenderjahres gegenzurechnen. Die Differenz ist entweder der Gewinn oder
Verlust im Kalenderjahr. Kaution sind als Plus in die Rücklagen einzuführen.
§ 4 Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs
Der Haushaltsplanentwurf und etwaige Nachträge werden von
der*dem Schatzmeister*in unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Be-
darfs des Landesverbands und seiner Gliederungen erarbeitet, insbesondere
a) der Kreisverbände
b) der Fachforen
c) des Frauen-und Genderpolitischen Teams
d) des Landesvorstands.
§ 5 Anlagen zum Haushaltsplan
(1) Dem Haushaltsplan sind mindestens folgende Anlagen beizufügen:
a. Vermögensübersicht
b. Inventarverzeichnis
c. Übersicht offener Forderungen und Verbindlichkeiten der GRÜNEN JUGEND
Berlin
d. Gender-Budgeting des letzten Haushaltsjahres
(2) Die Vermögensübersicht weist Rücklagen, Unternehmensanteile und Geldver-
mögen zum Ende des Haushaltsjahres aus.
(3) Im Inventarverzeichnis sind alle Gegenstände im Besitz der GRÜNEN
JUGEND Berlin aufzuführen, deren Wiederbeschaffungswertüber 100 € liegt und
bei denen es sich nicht um Verbrauchsgegenstände handelt.
(4) Das Gender-Budgeting ist eine geschlechterbezogene Analyse der vergange-
nen Einnahmen und Ausgaben der GRÜNEN JUGEND Berlin. Die*Der Schatzmeis-
ter*in führt das Gender-Budgeting auf Grundlage eines Konzepts der FINTA*VV
durch.
§ 6 Feststellung
(1) Der Haushaltsplanentwurf wird mit Zustimmung des Landesvorstands und des
Frauen-und Genderpolitischen Teams in die Landesmitgliederversammlung ein-
gebracht.
(2) Die Landesmitgliederversammlung stellt den Haushaltsplanentwurf mitabso-
luter Mehrheit der anwesenden Mitglieder fest.§ 7 Veröffentlichung
Der Haushaltsplan ist dauerhaft mitgliederöffentlich im Internet zugänglich
zumachen.
§ 8 Nachträge zum Haushaltsplan
(1) Die Änderung eines von der Landesmitgliederversammlung festgestellten
Haushaltsplanes ist nur durch einen Nachtrag möglich. Dabei finden dieselben
Bestimmungen wie für die erstmalige Aufstellung des Haushaltplans, mit Ausnah-
meder erneuten Aufführung der Anlagen nach §4 Abs. 1 Anwendung.
(2) Nachträge zum Haushaltsplan sind nur innerhalb des entsprechenden Ge-
schäftsjahres möglich.
Ausführung des Haushaltsplans
§ 9 Einhaltung des Haushaltsplans
(1) Ausgaben müssen beim Landesvorstand beantragt werden. Die Beschlüsse
sind schriftlich zu dokumentieren. Nach Zustimmung des Landesvorstands wird
das beschlossene Budget im Haushaltstitel blockiert. Erstattungen müssen inner-
halb von zwei Monaten nach Tätigung der Ausgabe beantragt werden und Ausga-
ben müssen innerhalb der zwei Monate von der*dem Schatzmeister*in überwie-
sen werden.
(2)Falls die Summe der bereits getätigten Ausgaben mit den blockierten Budgets
innerhalbdesHaushaltstitelsdenimHaushaltsplanbeschlossenenAnsatz über-
steigt, ist der Beschluss des Landesvorstand ungültig.
(3)Erst nach erfolgreichem Beschluss und entsprechender Budgetzuweisung darf
eine Zahlungsverpflichtung der GRÜNEN JUGEND Berlin gegenüber Dritten in
Höhe des beschlossenen Budget eingegangen werden.
(4)Auszahlungen erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorlage von
Originalbelegen. Reine Rechnungskopien ohne Original sind also nicht ausrei-
chend. Weiterhinmüssen Rechnungen auf Thermopapier (bsp. Kassenzettel) zu-
sätzlich kopiert werden. In begründeten Ausnahmefällen, können Mitglieder des
Landesvorstandes die entsprechenden Ausgaben schriftlich bezeugen. Hierfür
ist eine Eidesstattliche Erklärung notwendig sowie ein Beschluss des Landesvor-
standes. Ebenso können auch Mitglieder der Grünen Jugend Berlin in Ausnahme-
fällen eine Eidesstattliche Erklärung abgeben, sofern sie die Originalbelege
nicht
mehrhaben. Auch hier benötigt es zusätzlich einen Beschluss des Landesvorstan-
des, um den Betrag zu erstatten. Allgemein ist anzumerken, dass durch Eides-
stattliche Erklärungen maximal ein Betrag von 30 Euro zu erstatten ist. In
begrün-
deten Ausnahmefällen können Mitglieder des Landesvorstands die entspre-
chende Ausgabe schriftlich bezeugen. Nachdem die beantragten Ausgabenaus-
gezahlt und verbucht wurden, wird die entsprechende Blockade der Mittel im
Haushaltstitel aufgelöst.(5) Jede Ausgabe darf nur in einem Titel verbucht
werden.
§ 10 Vorläufige Haushaltsführung
Ist für das laufende Haushaltsjahr kein Haushaltsplan von der Landesmitglieder-
versammlung verabschiedet, so gilt die vorläufige Haushaltsführung.
(1) Ausgaben dürfen lediglich für jeden Monat der vorläufigen Haushaltsführung
in
Höhe von einem Zwölftel des entsprechenden Ansatzes des Vorjahreshaushalts-
plans getätigt werden.
(2) Die Ansätze im Haushaltsplanentwurf dürfen nicht unterhalb der bereits getä-
tigten Ausgaben liegen.
§ 11 Außerordentliche Ausgaben
(1) In Ausnahmefällen kann es notwendig sein, außerordentliche Ausgaben
zu tätigen, die nicht im Budget der Haushaltstitel vorgesehen sind. Dies ist
insbe-
sondere der Fall
a. bei unvorhergesehenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten
b. wenn eine Verzögerung einen erheblichen Schaden für die GRÜNE JUGEND
Berlin bedeuten würde
(2) Außerordentliche Ausgaben müssen durch Kürzungen an Ausgabenansätzen
anderer Titel im Haushaltsplan gegenfinanziert werden. Die Kürzungen sind im An-
trag zu außerordentlichen Ausgaben auszuweisen.
(3) Der Landesvorstand entscheidet über Anträge zu außerordentlichen Ausga-
benmit 3/4-Mehrheit.
(4) Beschlüsse zu außerordentlichen Ausgaben sind unmittelbar nach Beschluss-
fassung allen Mitgliedern der GRÜNEN JUGEND Berlin textlich unter Angabe der
Gründe und der Gegenfinanzierung bekannt zu machen.
(5) Spätestens auf der nächsten regulären Landesmitgliederversammlung sind
die außerordentlichen Ausgaben in Form eines Nachtragshaushalts zur Diskus-
sion und Abstimmung zu stellen.
§ 12 Rechenschaft und Entlastung
(1) Die*Der Schatzmeister*in ist verpflichtet spätestens bis zum 31.März des
Folgejahres den Rechnungsprüfer*innen den Jahresabschluss vorzulegen.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben mindestens zehn Tage Zeit zur Prüfung des
Jahresabschlusses und zur Erstellung des Rechnungsprüfungsberichts.
(3) Die Landesmitgliederversammlung entscheidet spätestens bis zum 31. Mai
des Folgejahres auf Grundlage des Rechnungsprüfungsberichtsüber die Entlas-
tung der Schatzmeister*innen und der stellvertretenden Schatzmeister*innen für
das vergangene Haushaltsjahrs.(4) Zum Ende seiner Amtszeit legt der
Landesvorstand vor der Landesmitglieder-
versammlung einen politischen Rechenschaftsbericht ab. Auf dieser Basis ent-
scheidet die Landesmitgliederversammlung über die politische Entlastung des
Landesvorstands.
Verwendung der Finanzmittel
§ 13 Aufwandsentschädigungen
(1) Mitglieder des Landesvorstands haben einen Anspruch auf eine Aufwandsent-
schädigung.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigungen beträgt
a. 50,-€ monatlich für jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands
b. 30,-€ monatlich für jede*r Beisitzer*in
(3) Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich zum Monatsende. Mitglieder des Landes-
vorstandes, deren Amtszeit nicht zu einem Monatsanfang beginnt beziehungs-
weise endet, erhalten für den relevanten Zeitraum eine anteilige Aufwandent-
schädigung.
(4) Die Aufwandsentschädigung kann für ganze oder halbe Monate ausgezahlt
werden.
(5) In begründeten Fällen kann eine Ausnahme bis Ende des Monats gemacht wer-
den. Diese findet in Austausch mit der Schatzmeisterei statt.
§ 14 Honorare
(1) Honorare werden grundsätzlich nur an externe Referent*innen
bei Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND BERLIN gezahlt. Als „extern“ in die-
sem Sinne gelten alle Referent*innen, die nicht
a. Mitglied der Grünen Jugend
b. Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen
c. Pat*in der Grünen Jugend sind.
(2) Die Höhe der Honorare kann bis zu 250€ betragen.
(3) Innerhalb dieses Intervalls legt die*der Referent*in die Höhe des
Honorars selbst fest. Dabei soll die*der Referent*in die eigene finanzielle
Situa-
tion und die Möglichkeit einer Spende berücksichtigen. Weiterhin besteht auf
Ini-
tiative der Referent*in die Möglichkeit ganz oder teilweise auf ein Honorar zu
ver-
zichten. Die*der Referent*in hat der*den Schatzmeister*in eine Rechnung in Höhe
ihrer Aufwandsentschädigungen binnen vier Wochen nach der erbrachten
Dienstleistung vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist eine Erstattung nur dann
mög-
lich, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss trifft.(4)
Kinderbetreuungskosten und Fahrtkosten können unabhängig vom Honorar
übernommen werden.
(5) Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses des Landesvorstandes mit Zwei-Drit-
tel- Mehrheit.
(6) Die*Der Schatzmeister*in ergreift unter Einbezug des Frauen- und genderpoli-
tischen Teams besondere strukturelle Maßnahmen zur Einhaltung des Gender-
Budgeting in dem zugehörigen Haushaltsposten
§ 15 Reisekostenrückerstattungen
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin erstattet die Reisekosten für
a. Delegierte gemäß § 15 neu Delegation
b. Referent*innen für Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Berlin
c. Mitglieder, für die eine finanzielle Hürde zur Teilnahme an Veranstaltungen
der
Grünen Jugend Berlin besteht (nur Erstattungen gemäß§16 (2) (b) der Finanzord-
nung)
d. Fahrtkosten für Wahlkampfhelfer*innen, die Mitglieder der Grünen Jugen sind
und aus anderen Bundesländern kommen, können ebenso erstattet werden."
(2) Erstattungsfähige Reisekosten sind insbesondere
a. Fahrkosten der An-und Abreise bis zum Bahncard 50 Fahrpreis zwischen Berlin
und dem Veranstaltungsort
b. Nahverkehrstickets am Veranstaltungsort
c. Übernachtungskosten
(3) Reisekosten sind vorab beim Landesvorstand zu beantragen.
§ 16 Kinderbetreuung
Zu Mitgliederversammlungen und Seminaren der GRÜNEN JUGEND Berlin muss
Kinderbetreuung ermöglicht werden. Bei der Anmeldung muss der Bedarf abge-
fragt werden. Anfallende Kosten sind vom Landesverband zu tragen.
§ 17 Barrierefreiheit
Mitgliederversammlungen und Seminare der GRÜNE JUGEND Berlin müssen für
alle angemeldeten Mitglieder barrierefrei sein. Bei der Anmeldung muss der
Bedarf abgefragt werden. Anfallende Kosten sind vom Landesverband zu
tragen.
Schlussbestimmungen
Die Finanzordnung tritt mit Veröffentlichung auf der Webseite der GRÜNEN
JUGEND Berlin in Kraft.ALLGEMEINE GESCHÄFTSORDNUNG der GRÜ-
NEN JUGEND Berlin
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Regelungen der allgemeinen Geschäftsordnung gelten in allen Gremien
und Organen der GRÜNEN JUGEND Berlin, soweit keine spezielleren Regelungen
getroffen wurden.
(2) Die Geschäftsordnung regelt unter anderem den Ablauf der Sitzung, die Ver-
fahren bei Abstimmungen und Kriterien für die Beschlussfähigkeit.
§ 2 Geschäftsordnungsanträge
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung
stellen. Es zeigt dies durch Meldung mit beiden Händen an. Während eines Rede-
beitrages oder einer Abstimmung sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung können u. a. sein:
1. auf Schluss der Redeliste,
2. Antrag auf weitere Rede- und Debattenbeiträge,
3. Antrag auf sofortiges Ende der Debatte,
4. Antrag auf sofortige Abstimmung,
5. Antrag auf Vertagung,
6. Antrag auf Redezeitbegrenzung,
7. Antrag auf Aus-Zeit,
8. Antrag auf Ablösung der Tagungsleitung,
9. Antrag auf ein FINT*-Forum,
10. Antrag auf ein MARE-Forum,
11. Antrag auf Nichtbefassung eines Antrages
12. Antrag auf offene Blockwahl.
(3) Der*die Antragsteller*in begründet seinen*ihren Antrag in einem Redebeitrag
von maximal drei Minuten. Daraufhin wird eine ebenso lange Gegenrede zugelas-
sen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden. Meldet
sich niemand zur Gegenrede, so gilt der Antrag als angenommen.
§ 3 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist eine Sitzung, wenn mindestens die Hälfte der ordnungsge-
mäßen Mitglieder des Gremiums anwesend sind.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds muss die Beschlussfähigkeit geprüft werden.§ 4
Tagesordnung
(1) Zu Beginn jeder Sitzung wird eine Tagesordnung mit einfacher Mehrheit be-
schlossen. Sie kann im weiteren Verlauf mit 2/3-Mehrheit geändert werden.
§ 5 Tagungsleitung
(1) Am Beginn jeder Sitzung wird eine Tagungsleitung mit einfacher Mehrheit in
of-
fener Abstimmung festgelegt.
(2) Die Tagungsleitung leitet die Sitzung, nimmt Anträge, Bewerbungen und An-
träge zur Geschäftsordnung entgegen, befindet über deren Zulässigkeit, erteilt
und entzieht das Wort und leitet die Wahlen. Die Tagungsleitung kann für die
Pro-
tokollführung und für die Durchführung von Wahlen Helfer*innen vorschlagen.
(3) Während der Wahlgänge dürfen keine Kandidat*innen der Tagungsleitung an-
gehören.
(4) Die Tagungsleitung übt das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf
der Sitzung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Sitzung erheblich und
auf Dauer stören, aus der Sitzung ausschließen.
(5) Die Tagesleitung ist mindestens zu 50 Prozent mit FINT*-Personen zu beset-
zen.
§ 6 Abstimmungen
(1) Abstimmungen finden offen statt. Auf Antrag und mit Zustimmung von min-
destens fünfzehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird
eine Abstimmung geheim durchgeführt.
§ 7 Ausschluss der Öffentlichkeit
(1) Die Gremien der GRÜNEN JUGEND Berlin tagen in der Regel öffentlich.
(2) Bei Personalfragen und Angelegenheiten, die Persönlichkeitsrechte betreffen,
wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen.
(3) Die Öffentlichkeit kann mit 2/3Mehrheit für bestimmte Angelegenheiten aus-
geschlossen werden. §7 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung bleibt davon unbe-
rührt.
§ 10 Ergänzende Bestimmungen für die Landesmitgliederversamm-
lung
(1) Der Landesvorstand schlägt zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Präsi-
dium als Tagungsleitung vor, dieses wird in offener Abstimmung mit einfacher
Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine geheime Abwahl kann je-
derzeit mit absoluter Mehrheit vorgenommen werden. Das Präsidium unterbreitet
der Landesmitgliederversammlung einen Vorschlag zu Redezeiten und Modalitä-
ten der Antragsdebatte.(2) Satzungsänderungsanträge, der Haushaltsplanentwurf,
Nachträge zum Haus-
haltsplan und der Rechnungsprüfungsbericht müssen mindestens 4 Wochen vor
einer Landesmitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und der Einla-
dung zur LMV beiliegen. Änderungsanträge an diese können bis zwei Wochen vor
der LMV gestellt werden.
(3) Sonstige Anträge müssen zwei Wochen vor Beginn der Landesmitgliederver-
sammlung der Landesgeschäftsstelle vorliegen. Änderungs- und Ergänzungsan-
träge müssen drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung der Landesge-
schäftsstelle vorliegen.
(4) Die Landesgeschäftsstelle muss ihr vorliegende Anträge schnellstmöglich den
Mitgliedern zugänglich machen.
(5) Antragsteller*innen können bis zur Abstimmung des Antrags Änderungsan-
träge vollständig oder modifiziert übernehmen. Im Falle von Übernahmen oder
modifizierten Übernahmen kann eine Abstimmung über diese beantragt werden.
(6) Änderungsanträge sind unzulässig, wenn sie den überwiegenden Teil eines An-
trages erst ergänzen oder den inhaltlichen Gegenstand eines Antrages grund-
sätzlich ändern. Über die Zulässigkeit entscheidet das Präsidium.
(7) Als Dringlichkeitsanträge gelten alle Anträge, die nicht innerhalb der, in
der Sat-
zung oder in der Geschäftsordnung erwähnten Frist eingereicht wurden. Für An-
träge muss die Dringlichkeit zu Beginn der Mitgliederversammlung mit absoluter
Mehrheit festgestellt werden.
(8) Änderungs- und Ergänzungsanträge an Dringlichkeitsanträge können bis zum
Beginn des Tagesordnungspunktes gestellt werden, in welchem der entspre-
chende Dringlichkeitsantrag behandelt werden soll. Diese Änderungsanträge
müssen allen anwesenden Mitgliedern bei Einstieg in die jeweilige Antragsdiskus-
sion in elektronischer Form vorliegen.
(9) Alle beschlossenen inhaltlichen Anträge werden inklusive der Begründung
zeitnah nach der Landesmitgliederversammlung auf der Website der GRÜNEN
JUGEND Berlin veröffentlicht. Dabei muss kenntlich gemacht werden, dass die
Begründung nicht Teil der Beschlusslage ist.
§ 9 Änderungen der Geschäftsordnung
(1) Die allgemeine Geschäftsordnung wird mit absoluter Mehrheit durch die Mit-
gliederversammlung beschlossen und geändert.
(2) Änderungen, Ergänzungen und Aufhebungen der Geschäftsordnung treten
sofort in Kraft.WAHLORDNUNG der GRÜNEN JUGEND Berlin
Erster Abschnitt – Allgemeiner Teil
§ 1 Gültigkeitsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Gremien der GRÜNEN JUGEND Berlin.
§ 2 Wahlgrundsätze
(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.
§ 3 Passives Wahlrecht
(1) Passives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin.
(2) Bestimmungen in der Satzung können Mitglieder eines Gremiums für Ämter
ausschließen oder Ämter nur für Mitglieder bestimmter Gremien zugänglich ma-
chen.
§ 4 Erkennbarkeit des Wähler*innenwillens
(1) Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der*des Wählen-
den klar erkennbar sein.
§ 5 Bewerbungsfrist und Ausschreibung
(1) Die Bewerbungsfrist endet mit dem Beginn des Wahlgangs.
(2) Wahlen sind mit der Einladung zum wählenden Gremium, aber mindestens zwei
Wochen vor Ablauf der Bewerbungsfrist, mitgliederöffentlich auszuschreiben.
Die Ausschreibung muss das zu wählende Amt, das wählende Gremium, Ort und
Zeitpunkt der Wahl und die Bewerbungsfrist beinhalten.
§ 6 Wahlverfahren
(1) Wahlen der GRÜNEN JUGEND Berlin finden grundsätzlich im Mehrheitswahl-
verfahren (§§ 8 bis 10) statt. Abweichend davon kann für Personenwahlen eine
Präferenzwahl gemäß der Wahlordnung der Grünen Jugend §16 bis §19 bean-
tragt werden.
(2) Bei Wahlen darf in Ausnahmefällen eine mündliche Vorstellung der Kandi-
dat*innen durch eine andere Person erfolgen. Im Zweifel entscheidet das Präsi-
dium.Zweiter Abschnitt – Mehrheitswahlverfahren
§ 7 Mehrheitswahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen
(1) Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r Stimmbe-
rechtigte nur eine Stimme. Er oder sie kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in
stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit "Nein" ablehnen oder mit "Enthal-
tung" stimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die
Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält.
(3) Erhält keine*r der Bewerber*innen die Mehrheit der gültigen abgegebenen
Stimmen wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang dürfen
nur Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenom-
men haben.
(4) Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält, also die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen, und insge-
samt mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben wurden.
(5) Haben im zweiten Wahlgang mehrere Wahlbewerber*innen die gleiche Anzahl
von Stimmen, so ist eine Stichwahl durchzuführen. An der Stichwahl können nur
die Wahlbewerber*innen mit den meisten Stimmen teilnehmen.
(6) Haben nach der Stichwahl immer noch mehrere Wahlbewerber*innen die glei-
che Stimmenzahl, so entscheidet das von der Tagungsleitung zu ziehende Los.
§ 8 Mehrheitswahlverfahren mit nur einer*einem Bewerber*in
(1) Gibt es für ein Amt nur eine Bewerberin / einen Bewerber, so ist mit Ja,
Nein
oder Enthaltung zu dieser Person abzustimmen.
(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, also mehr als die
Hälfte der gültigen, abgegebenen Stimmen erhält. Ist dies nicht der Fall, wird
ein
zweiter Wahlgang durchgeführt. In diesem ist gewählt, wer die einfache Mehrheit,
also mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen erhält.
(3) Wird im zweiten Wahlgang niemand gewählt, wird die Wahl auf die nächste Ver-
sammlung oder Sitzung des wählenden Gremiums verschoben.
§ 9 Wahlen in gleiche Ämter im Mehrheitswahlverfahren
(1) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem
jede*r Stimmberechtigte maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu
besetzen sind, oder insgesamt mit "Nein" oder "Enthaltung" gestimmt wird.
(2) Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.
(3) Das Wahlverfahren entspricht jeweils entweder dem in § 8 oder 9, je nachdem,
ob es mehr Bewerber*innen als Ämter gibt (§ 8) oder genauso viele Bewerber*in-
nen wie Ämter (§ 9).(4) Entspricht die Anzahl der Bewerber*innen der Anzahl der
zu wählenden Plätze
kann ein Geschäftsordnungsantrag auf eine offene Blockwahl gestellt werden.
Dabei wird in einem offenen Wahlgang über die Besetzung aller zu wählenden
Plätze abgestimmt. Eine Stimmabgabe nur für einzelne Bewerber*innen ist dabei
nicht möglich.
Dritter Abschnitt – Votenvergabe
§ 10 Begriffsbestimmung des Votums
(1) Die GRÜNE JUGEND Berlin kann Kandidaturen für Ämter und Mandate in ande-
ren Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin po-
litisch unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die
unterstützte
Kandidatur im Interesse der GRÜNEN JUGEND Berlin liegt, insbesondere dass die
Kandidatin / der Kandidat geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen
der
GRÜNEN JUGEND Berlin in dem Gremium, für dass sie*er kandidiert, voranzubrin-
gen oder umzusetzen.
(2) Ein Votum berechtigt die Kandidatin*den Kandidaten, es bei seiner Bewerbung
anzuführen und damit zu werben. Darüber hinaus berechtigt und verpflichtet es
niemanden.
§ 11 Bewerbungsvoraussetzungen für Voten
(1) Um ein Votum können sich alle bewerben, die das 28. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Sie sollten Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Berlin sein oder sich
im Umfeld des Verbandes engagiert haben.
(2) Es können Voten für alle Gremien der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Berlin, aber
auch anderer Organisationen, die den politischen Vorstellungen der GRÜNEN JU-
GEND nahestehen, vergeben werden.
§ 12 Vergabeverfahren für Voten
(1) Voten können von der Landesmitgliederversammlung und in dringlichen Fällen
von einem Aktiventreffen vergeben werden. Die Dringlichkeit muss bei dem Akti-
ventreffen beschlossen werden.
(2) Die Vergabe eines Votums ist nur nach Ankündigung eines entsprechenden
Punktes in der Tagesordnung möglich.
(3) Die Votenvergabe erfolgt nach den Regeln der Wahlordnung.
(4) Liegen mehrere Bewerbungen für das gleiche Amt oder Mandat vor, so soll nur
ein Votum für eine*n der Bewerber*innen vergeben werden.